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Vogelschutzverein
Kefenrod  e.V

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Satzung

Satzung des Vogelschutzvereins Kefenrod e. V.
Stand: 11. Februar 2017

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Vogelschutzverein Kefenrod e. V.”
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Friedberg/Hessen eingetragen.
Sitz des Vereins ist Kefenrod (Wetteraukreis).

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Aufgabe des Vereins ist der umfassende Schutz der Flora und Fauna, insbesondere durch Schaffung und Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie die Verbreitung des Naturschutzgedankens durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen zum Wohl von Mensch und Natur.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann mit Mehrheit endgültig entscheidet.
  2. Mitglied des Vereins kann nur werden, wer den Vereinszweck und diese Satzung anerkennt.
  3. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Die Mitgliedschaft geht verloren:
    1. durch Tod,
    2. durch förmliche Ausschließung, die durch den Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn das Mitglied dieser Satzung und dem Vereinszweck grob zuwiderhandelt. Gegen den Ausschlussbeschluss ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann mit Stimmenmehrheit endgültig entscheidet,
    3. durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei aufeinanderfolgende Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind,
    4. durch Austritt,
    5. durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
    6. der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Rückzahlungen aus dem Vereinsvermögen.

 

§ 4  Beiträge – Haushaltsjahr

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe ist zulässig.
  2. Ehrenmitglieder werden von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages freigestellt.
  3. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist auf Anforderung gebührenfrei zu zahlen.
  4. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung ,
  2. Der Vorstand.

 

§ 6  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimmrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies beantragen.
  3. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden (Jahreshauptversammlung).
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Entgegennahme und Diskussion des jährlich zu erstattenden Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
    3. Entgegennahme und Diskussion des Kassenberichtes,
    4. die Entlastung des Vorstandes,
    5. Diskussion aller grundsätzlichen Fragen des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unter der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.
  6. Der Vorstand soll den Termin einer geplanten Mitgliederversammlung den Mitgliedern so rechtzeitig bekannt machen, dass diese die Möglichkeit haben, Anträge einzureichen, die dann noch fristgemäß in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Die Bekanntmachung erfolgt mindestens 4 Wochen vor der Versammlung durch Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Kefenrod („Amtliches aus Kefenrod“).
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

 

§ 7  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, sowie vier bis zehn Beisitzern.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung in eigener Verantwortung. Dem Vorstand obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  3. Entgegen §11 der Satzung gelten bei Abstimmungen im Vorstand Beschlüsse bei Stimmengleichheit als angenommen.
  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen sollen in der Regel einmal im Monat stattfinden. Zu den Vorstandssitzungen können Vereinsmitglieder ohne Stimmberechtigung hinzugezogen werden.
  5. Die Vorstandsmitglieder bilden in jeweils beliebiger Zweierkombination den vertretungsbefugten Vorstand gemäß § 26 BGB.
  6. Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre.

 

§ 8  Schriftführer

Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Schriftführer und dem Verhandlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Weitere Aufgabe des Schriftführers ist die Erledigung des Schriftverkehrs des Vereins und die Führung der Vereinsakten.

 

§ 9  Kassenwart

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Beschluss des Vorstandes leisten. Zahlungen für Geschäftsbedürfnisse (Papier, Briefmarken, Kleinmaterial) können vom Kassenwart in eigener Verantwortung getätigt werden, jedoch nur bis zu einem Betrag von
20,- Euro im Einzelfall. Weiterhin obliegt ihm die Mitgliederverwaltung.

 

§ 10  Jugendgruppe

  1. Nach Möglichkeit soll im Verein eine aktive Jugendgruppe bestehen. Verantwortlich für die Jugendarbeit ist der Gesamtvorstand.
  2. Die Jugendgruppe hat das Recht, einen Jugendgruppensprecher zu wählen, der an den Vorstandssitzungen teilnimmt und Vorschläge zur Jugendarbeit im Vorstand einbringt.

 

§ 11  Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen gilt folgendes:

  1. Beschlüsse sind gültig, wenn sie von der Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass geheime Abstimmung beantragt wird; über diesen Antrag wird mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossen.
  3. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wird offene Wahl beantragt und stimmen ¾ der anwesenden Mitglieder diesem Antrag zu, kann die Wahl per Akklamation erfolgen.

 

§ 12  Kassenprüfungen

  1. Die Kassenprüfungen und Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer.
  2. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt vor der Mitgliederversammlung.
  3. Die Rechnungsprüfer sind für jedes Haushaltjahr neu zu wählen.

 

§ 13  Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Anwesenden enthalten müssen.
Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Verhandlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 14  Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur vorgenommen werden, wenn

  1. die Absicht der Satzungsänderung in der Tagesordnung enthalten war,
  2. die Mitgliederversammlung der Satzungsänderung mit 2/3-Mehrheit zustimmt.

 

§ 15  Auslegung der Satzung

Im Zweifel über die Auslegung dieser Satzung gelten die Vorschriften des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - §§ 21 ff. sinngemäß.

 

§ 16  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    Die Mitgliederversammlung ist zu diesem Zwecke mit einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den NABU-Kreisverband beziehungsweise falls dieser nicht mehr bestehen sollte, an den jeweils nächst höheren NABU-Verband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg/Hessen in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die seitherige Satzung des Vogelschutzvereins Kefenrod ohne Datum außer Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. Oktober 1975 mit 21 Stimmen der 30 anwesenden Mitglieder beschlossen.

Sie wurde am 14. Januar 1976 unter der Nummer 216 beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Büdingen eingetragen.

 

§ 18  Datenschutz

  1. Der VSK wird personenbezogene Daten mittels EDV erfassen, speichern und verarbeiten. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Die gespeicherten Daten stehen ausschließlich dem Vorstand zur Verfügung, von dem sie vertraulich behandelt werden. Die Datenverwaltung obliegt an erster Stelle dem Kassenwart.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, über seine gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten. Der Antrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu stellen.

 

 

Der Vorstand:

gez. Jan Heerd, Vorsitzender
gez. Heinz Kehm, 2. Vorsitzender
gez. Konrad Schlögel, 3. Vorsitzender
gez. Horst Schlögel, Schriftführer u. Kassenwart
gez. Karl Heinrich Altvatter, Jugendleiter
gez. Bodo Weber, stellv. Jugendleiter
gez. Theo Naumann, als Mitglied

 

Anmerkung: Diese Neufassung der Satzung enthält die Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlungen vom 8. Januar 1983, 7. März 1992, 29. Januar 1994, 16. Januar 1999, 3. Februar 2007, 24. Januar 2009 und 11. Februar 2017.

 

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